Sachdarlehensvertrag
Neben dem Gelddarlehen stellt der Sachdarlehensvertrag eine weitere mögliche Darlehensform dar. Der Darlehensgeber verpflichtet sich durch den Sachdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer gegenüber zur Überlassung einer bestimmten „vertretbaren Sache“. Im Gegenzug verpflichtet sich der Darlehensnehmer ein Darlehensentgelt zu zahlen und außerdem eine, der Empfangenen gleichartige Sache, zurückzuerstatten.
Man unterscheidet zwischen Sachdarlehen (unentgeltlich), Leihe (unentgeltlich) und Mietvertrag (entgeltlich). Als Unterscheidungskriterium ist ausschlaggebend, ob die im Vertrag festgelegte Sache selbst bei Vertragsende zurückgegeben werden soll, oder ob lediglich eine der im Vertrag beschriebenen Sache in Art, Güte und Menge gleichwertige Sache zurückzugeben ist. Im ersten Fall spricht man von Leihe oder Mietvertrag, im zweiten Fall von Sachdarlehen. Ein Sachdarlehen kommt meist dann zum Zuge, wenn die im Sachdarlehensvertrag beschriebene Sache während der Überlassung verbraucht oder verarbeitet wird. Daher wird dem Darlehensnehmer die Darlehenssache in diesem Falle auch übereignet und nicht, wie bei Miete oder Leihe lediglich überlassen. Das Darlehensentgelt wird spätestens mit Rückerstattung der Darlehenssache fällig.
Darlehensformen bei Beamten
Eine besondere Art von Darlehen stellt das Beamtendarlehen dar. Erfahren Sie mehr über das Beamtendarlehen